Neuer Name, umgebautes Amt
Rechtsgrundlage der Reform ist das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch als Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezeichnet. Der Bundesrat billigte es am 27. März 2026. In Kraft getreten sind die wesentlichen Regelungen zum 1. Juli 2026. Die Geldleistung heißt seither Grundsicherungsgeld; das Leistungssystem bleibt die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Jobcenter stellen Bescheide, Formulare und Onlinedienste schrittweise um. Dokumente, auf denen vorübergehend noch „Bürgergeld“ steht, bleiben gültig.
Der Namenswechsel allein ändert nichts an den Ansprüchen. Entscheidend sind die inhaltlichen Änderungen bei Vermögen, Wohnkosten und Mitwirkungspflichten, die im Folgenden im Überblick stehen.
Regelsatz 2026: unverändert
| Personengruppe | Regelsatz 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in Bedarfsgemeinschaft (je Person) | 506 € |
| Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Kinder unter 6 Jahren | 357 € |
Diese Beträge gelten unverändert seit Jahresbeginn 2026 – die Reform zum 1. Juli hat die Regelsätze selbst nicht angepasst.
Schonvermögen: gestaffelt nach Alter statt einjähriger Karenzzeit
Bisher blieb im ersten Bezugsjahr (Karenzzeit) Vermögen bis 40.000 Euro für die erste Person plus 15.000 Euro je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft automatisch geschützt. Diese Karenzzeit entfällt seit dem 1. Juli 2026 vollständig. An ihre Stelle tritt ein von Beginn an geltendes, nach Alter gestaffeltes Schonvermögen:
| Alter | Geschütztes Vermögen je Person |
|---|---|
| Unter 30 Jahren | 5.000 € |
| 30 bis 39 Jahre | 10.000 € |
| 40 bis 49 Jahre | 12.500 € |
| Ab 50 Jahren | 20.000 € |
Für viele jüngere Antragstellende bedeutet das ein spürbar niedrigeres Schonvermögen als zuvor in der Karenzzeit. Vermögen oberhalb dieser Beträge muss grundsätzlich vor Leistungsbeginn aufgebraucht werden, sofern keine Ausnahme greift.
Wohnkosten: Deckel beim 1,5-Fachen der Angemessenheitsgrenze
Vergleichen Sie die örtliche Grenze mit derselben Kostenart und der passenden Haushaltsgröße. Maßgeblich ist regelmäßig die Bruttokaltmiete, also Grundmiete plus kalte Betriebskosten. Heizkosten werden gesondert geprüft. Nur die Nettokaltmiete mit einer Grenze für die Bruttokaltmiete zu vergleichen, würde die tatsächlichen Unterkunftskosten zu niedrig ansetzen. Welche Abgrenzung vor Ort gilt, erläutert das zuständige Jobcenter.
Auch bei den Unterkunftskosten entfällt der bisherige unbegrenzte Schutz während der Karenzzeit. Seit dem 1. Juli 2026 werden unangemessen hohe Kosten der Unterkunft höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen. Liegt die als angemessen geltende Bruttokaltmiete für die Haushaltsgröße beispielsweise bei 680 Euro, liegt diese Obergrenze im ersten Bezugsjahr bei 1.020 Euro. Eine tatsächliche Bruttokaltmiete von 1.100 Euro würde ohne Ausnahme nicht mehr vollständig gedeckt. In gesetzlich vorgesehenen Härtefällen kann von dieser Obergrenze abgewichen werden. Bewohner mit deutlich über der Angemessenheitsgrenze liegenden Mieten sollten frühzeitig beim zuständigen Jobcenter klären, welcher Betrag konkret übernommen wird.
Strengere Mitwirkungspflichten und Sanktionen
Verstöße gegen Mitwirkungspflichten wirken sich seit der Reform schneller und stärker auf die Leistungshöhe aus. Eine Pflichtverletzung führt grundsätzlich zu einer Kürzung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate. Bei wiederholten Meldeversäumnissen beträgt die Minderung 30 Prozent für einen Monat. Nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen ohne wichtigen Grund kann die Person als nicht erreichbar gelten; zunächst bleiben nur Unterkunft und Heizung, bei fortdauernder Nichterreichbarkeit kann der gesamte Anspruch entfallen. Wird eine konkret verfügbare, zumutbare Arbeit willentlich abgelehnt, kann der Regelbedarf für bis zu zwei Monate entfallen. Ein wichtiger Grund, Härtefälle und nachgeholte Mitwirkung müssen berücksichtigt werden.
Was das für bestehende Leistungsbeziehende bedeutet
Bereits erlassene Bescheide bleiben gültig. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten bei Karenzzeit und Vermögensfreibeträgen zunächst die bisherigen Regeln. Beim nächsten Weiterbewilligungsantrag kann die neue Rechtslage maßgeblich werden. Auch bei Sanktionen kommt es auf den Zeitpunkt an: Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli gelten die bisherigen Rechtsfolgen.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
- Eigenes Vermögen mit dem neuen, altersabhängigen Schonvermögen abgleichen.
- Örtliche Angemessenheitsgrenze für die Haushaltsgröße erfragen und mit dem passenden Kostenbetrag vergleichen – regelmäßig Grundmiete plus kalte Betriebskosten; Heizkosten gesondert prüfen.
- Termine beim Jobcenter konsequent wahrnehmen, da bereits der zweite Versäumnisfall Folgen haben kann.
- Bei einer Anschlussbewilligung die Übergangsregeln für den eigenen Bewilligungszeitraum prüfen.
- Bei Unsicherheiten frühzeitig eine Beratung beim zuständigen Jobcenter oder bei einer Sozialberatungsstelle suchen.