Minijob-Grenze 2026 auf einen Blick

Wert 2026 Was bedeutet das?
Monatliche Verdienstgrenze 603 € Maßgeblich ist der regelmäßig zu erwartende Bruttoverdienst.
Regelmäßige Jahresgrenze 7.236 € 603 € × 12 Monate bei einem ganzjährigen Minijob.
Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 €/Stunde Gilt auch für Minijobber.
Stunden beim Mindestlohn rund 43,38/Monat 603 € ÷ 13,90 €; praktisch sollte ein kleiner Puffer eingeplant werden.

Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV. Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Deshalb stieg sie zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro.

Wie werden die 603 Euro berechnet?

Das Gesetz unterstellt zehn Wochenstunden zum Mindestlohn und verwendet die Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3. Für 2026 ergibt sich:

13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €. Das Ergebnis wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet: 603 €.

Die Stundenanzahl ist keine starre gesetzliche Monatsgrenze. Wer beispielsweise 15 Euro pro Stunde erhält, kann bei 603 Euro nur etwa 40,2 Stunden arbeiten. Zuschläge, Einmalzahlungen und schwankende Arbeitszeiten können den regelmäßigen Verdienst verändern. Arbeitgeber sollten deshalb nicht dauerhaft bis auf den letzten Cent planen.

Zählt jeder Monat einzeln?

Nein. Vor Beginn und bei dauerhaften Änderungen muss der Arbeitgeber den regelmäßig zu erwartenden Verdienst vorausschauend beurteilen. Bei gleichbleibend 603 Euro ist das einfach. Bei Saisonarbeit, vereinbartem Weihnachtsgeld oder wechselnden Schichten muss eine nachvollziehbare Jahresprognose erstellt werden.

Vorhersehbare Einmalzahlungen zählen mit. Werden beispielsweise zwölf Monatslöhne von 580 Euro und zusätzlich ein verbindlich zugesagtes Weihnachtsgeld von 500 Euro erwartet, beträgt der Jahresverdienst 7.460 Euro. Das liegt über der regelmäßigen Jahresgrenze von 7.236 Euro und spricht gegen einen Minijob mit Verdienstgrenze.

Wann darf die Grenze überschritten werden?

Ein Überschreiten beendet den Minijob nicht automatisch. § 8 Abs. 1b SGB IV erlaubt eine Ausnahme, wenn das höhere Entgelt unvorhersehbar anfällt, innerhalb des maßgeblichen Zeitjahres höchstens in zwei Kalendermonaten vorkommt und der Mehrverdienst je Monat höchstens eine weitere Minijob-Grenze beträgt. Bei 603 Euro darf der Monatsverdienst in einem solchen Ausnahmemonat somit höchstens 1.206 Euro erreichen.

Typisches Beispiel ist eine kurzfristig notwendige Krankheitsvertretung. Regelmäßig geplante Mehrarbeit im Weihnachtsgeschäft ist dagegen vorhersehbar und kann nicht einfach als Ausnahme behandelt werden. Im Zweifel sollte der Arbeitgeber die Prognose und den Grund für die Überschreitung dokumentieren.

Mehrere Minijobs und Hauptbeschäftigung

Mehrere Minijobs ohne Hauptjob

Die regelmäßigen Verdienste aller Minijobs mit Verdienstgrenze werden zusammengerechnet. Liegt die Summe über 603 Euro monatlich, sind die Beschäftigungen in der Regel nicht mehr als geringfügig entlohnte Minijobs zu behandeln.

Sozialversicherungspflichtiger Hauptjob plus Minijob

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob mit Verdienstgrenze privilegiert bleiben. Jeder weitere gleichzeitig ausgeübte Minijob wird regelmäßig mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Beschäftigte müssen ihre Arbeitgeber deshalb über weitere Jobs informieren.

Welche Abzüge hat ein Minijobber?

Ein Minijob ist nicht automatisch in jeder Konstellation „steuerfrei“. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer häufig pauschal mit zwei Prozent erheben; möglich ist auch die individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen. Ob der Arbeitgeber oder der Minijobber die Steuer wirtschaftlich trägt, sollte im Arbeitsvertrag beziehungsweise in der Abrechnung geklärt sein.

Aus dem Minijob selbst entstehen für Beschäftigte keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Die Absicherung muss etwa über eine Hauptbeschäftigung, Familienversicherung, studentische Versicherung oder einen anderen Status bestehen.

Rentenversicherung: 3,6 Prozent zahlen oder Befreiung?

Gewerbliche Minijobber sind rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 Prozent, der Beschäftigte stockt regelmäßig um 3,6 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz auf. Bei 603 Euro sind das 21,71 Euro Eigenanteil im Monat. Bei sehr niedrigen Verdiensten kann die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro relevant werden.

Eine Befreiung kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden. Dann entfällt der Eigenanteil, der pauschale Arbeitgeberbeitrag bleibt. Die Entscheidung kann Auswirkungen auf Wartezeiten, Reha-Ansprüche und die Bewertung der Beschäftigungszeit haben. Seit 1. Juli 2026 kann eine bestehende Befreiung nach den Informationen der Minijob-Zentrale einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Vor einer Entscheidung ist eine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll.

Arbeitgeberabgaben 2026 im Gewerbe

Abgabe Satz 2026
Pauschalbeitrag Krankenversicherung13 %
Pauschalbeitrag Rentenversicherung15 %
Einheitliche Pauschsteuer, falls gewählt2 %
Umlage U10,80 %
Umlage U20,22 %
Insolvenzgeldumlage0,15 %

Zusammen sind das höchstens 31,17 Prozent an die Minijob-Zentrale. Hinzu kommt der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Für Minijobs in Privathaushalten gelten andere, niedrigere Sätze; die Minijob-Zentrale nennt für 2026 insgesamt höchstens 14,62 Prozent.

Minijobber haben normale Arbeitsrechte

Geringfügige Beschäftigung bedeutet nicht Arbeit zweiter Klasse. Minijobber haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Bezahlung für Feiertage, an denen sie regulär gearbeitet hätten. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche, nicht nach der täglichen Stundenzahl. Für eine erste Berechnung können Sie unseren Urlaubsanspruch-Rechner nutzen.

Was passiert oberhalb von 603 Euro?

Ab 603,01 € bis 2.000 € monatlich liegt 2026 der Übergangsbereich (Midijob): volle Sozialversicherungspflicht, aber reduzierte Arbeitnehmerbeiträge. Mit dem Midijob-Rechner können Sie den Arbeitnehmeranteil und die Ersparnis gegenüber der vollen Beitragsbelastung schätzen.

Checkliste vor der Unterschrift

  • Stundenlohn, regelmäßige Arbeitstage und Monatsstunden schriftlich festhalten.
  • Vereinbarte Sonderzahlungen in die Jahresprognose einrechnen.
  • Weitere Beschäftigungen vollständig angeben.
  • Klären, ob die Steuer pauschal oder individuell erhoben wird.
  • Rentenversicherungsbefreiung nicht ungeprüft unterschreiben.
  • Arbeitszeiten dokumentieren und Abrechnungen aufbewahren.
Rechtsgrundlagen: BMAS: Mindestlohn 2026, § 8 SGB IV, Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze, Abgaben und Steuern 2026, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und Arbeitsrechte im Minijob. Geprüft am 31. Juli 2026 – dieser Artikel ersetzt keine sozialversicherungs-, steuer- oder arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.