Wann Verzug überhaupt eintritt

Eine Forderung ist nicht automatisch im Verzug, nur weil das Fälligkeitsdatum verstrichen ist. Nach § 286 BGB kommt der Schuldner grundsätzlich erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung ein kalendermäßig bestimmtes Datum vereinbart wurde – etwa „zahlbar bis zum 15. des Monats“ – oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft verweigert.

Bei einer Entgeltforderung tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Fehlt dieser Hinweis, löst die 30-Tage-Regel allein keinen Verzug aus; eine Mahnung oder ein anderer gesetzlicher Verzugsgrund, etwa ein vereinbarter Zahlungstermin, kann trotzdem maßgeblich sein.

Höhe der Verzugszinsen 2026

Konstellation Zuschlag zum Basiszinssatz Satz seit 1. Juli 2026
Geldschulden nach der Grundregel, insbesondere mit Verbraucherbeteiligung+5 Prozentpunkte6,52 % pro Jahr
Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung+9 Prozentpunkte10,52 % pro Jahr

Eine selbstständige Handwerkerin verlangt Geld von einer Privatkundin: Es bleibt grundsätzlich bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dass die Gläubigerin Unternehmerin ist, genügt für neun Prozentpunkte nicht. Dafür muss es um eine Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung gehen, etwa die Rechnung eines Lieferanten an ein Unternehmen für dessen Betrieb.

Grundlage ist in beiden Fällen der Basiszinssatz nach § 247 BGB, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli anpasst. Reicht ein Verzug über einen dieser Stichtage hinweg, ändert sich der Zinssatz mitten im Zeitraum. Eine exakte, periodengenaue Berechnung liefert der Verzugszinsen-Rechner.

Verzugszinsen sind nicht dasselbe wie Mahnkosten

Verzugszinsen entschädigen für die verspätete Kapitalnutzung. Daneben kann der Gläubiger die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung verlangen, soweit sie durch den Verzug verursacht und rechtlich erstattungsfähig sind. Die erste Mahnung, die den Verzug erst auslöst, ist regelmäßig noch kein solcher Schaden.

Bei einer Entgeltforderung gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, besteht grundsätzlich auch der Anspruch auf die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Dafür muss der Gläubiger nicht selbst Unternehmer sein. Die Pauschale wird auf geschuldeten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet; dieselben Kosten werden also nicht zusätzlich ein zweites Mal ersetzt. Sonderregeln, insbesondere im Arbeitsrecht, können den Anspruch ausschließen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018, 8 AZR 26/18).

Typische Alltagsbeispiele

Verzugszinsen betreffen nicht nur Unternehmen. Zahlt ein Vermieter ein Nebenkostenguthaben nach Mahnung verspätet aus, kann der Mieter für den Verzugszeitraum Zinsen verlangen. Details zu Fristen und Ansprüchen bei der Abrechnung selbst erklärt der Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen. Auch bei einer verspätet bezahlten Handwerkerrechnung oder einer ausbleibenden Rückzahlung nach einer Vertragskündigung gilt dieselbe Rechtsgrundlage; passende Kündigungsschritte zeigt der Ratgeber Vertrag und Abo kündigen 2026.

Durchgerechnetes Beispiel: 1.500 Euro bleiben im September offen

Fiktiver, vereinfachter Fall: Eine Privatkundin schuldet einer Handwerkerin unstreitig 1.500 Euro. Beide haben wirksam vereinbart, dass der Betrag spätestens am 31. August 2026 zu zahlen ist. Wir setzen für dieses Beispiel einen rechtlich begründeten Verzugsbeginn am 1. September voraus; es gab keine Teilzahlung und keine abweichende Zinsvereinbarung. Ein nur einseitig auf die Rechnung gedrucktes Datum wäre nicht automatisch dieselbe Vereinbarung. Die Forderung ist am 1. Oktober weiterhin offen.

SchrittWert und Rechnung
Unverändert offener Betrag1.500,00 €
Verbraucherin beteiligt1,52 % Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte = 6,52 % jährlich
Abgerechneter Abschnitt1. September einschließlich bis 1. Oktober ausschließlich: 30 Tage
Zinsen mit 365-Tage-Nenner1.500 × 0,0652 × 30 ÷ 365 = 8,038356… € → 8,04 €
Hauptforderung plus Zinsen bis 30. September1.508,04 €; keine Mahnkosten und keine 40-Euro-Pauschale enthalten

Im Rechner tragen Sie dafür 1.500 Euro, den Beginn 01.09.2026 und das Enddatum 01.10.2026 als ersten nicht mitgerechneten Tag ein. Wählen Sie die Verbraucherbeteiligung. Das Beispiel prüft die Rechnung, nicht den rechtlichen Verzugsbeginn. Bei Teilzahlungen oder einem Wechsel des Basiszinssatzes ist eine neue Abschnittsrechnung nötig.

Ausgefüllte Zahlungsaufforderung für genau diesen Fall

Betreff: Offene Rechnung R-2026-081 – Stand 1. Oktober 2026

Zur Rechnung R-2026-081 sind weiterhin 1.500,00 Euro offen. Der gemeinsam vereinbarte Zahlungstermin war der 31. August 2026. Für den Verzugszeitraum vom 1. bis einschließlich 30. September 2026 berechne ich 8,04 Euro gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 Absatz 1 BGB: 1.500 Euro × 6,52 % × 30 / 365. Bitte zahlen Sie 1.508,04 Euro bis zum 15. Oktober 2026 unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung genannte Konto. Weitere gesetzliche Verzugszinsen nach dem 30. September bleiben vorbehalten. Falls Sie bereits gezahlt haben, teilen Sie mir bitte Zahlungsdatum und Verwendungszweck mit.

Mit freundlichen Grüßen
[Absender]

Übernehmen Sie diese Daten nicht unverändert in einen anderen Fall. Legen Sie Rechnung, Zahlungsvereinbarung und Zinsaufstellung bereit; eine sachliche, belegte Forderung ist hilfreicher als pauschale zusätzliche Gebühren oder eine nicht begründete Klagedrohung.

So setzen Sie den Anspruch durch

  • Fälligkeit und – soweit nötig – eine wirksame Mahnung mit Datum dokumentieren.
  • Verzugsbeginn und -ende sowie den betroffenen Betrag genau festhalten.
  • Zinsen mit dem Verzugszinsen-Rechner periodengenau berechnen.
  • Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und bezifferten Verzugszinsen versenden.
  • Bei Zahlungsverweigerung das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage prüfen.

Vor älteren Forderungen die Verjährung separat prüfen

Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Der Jahresendbeginn setzt nach § 199 BGB insbesondere Anspruchsentstehung und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis voraus. Zinsen entstehen im Zeitablauf; sie sind nicht pauschal mit dem Entstehungsjahr der ursprünglichen Rechnung gleichzusetzen.

Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche und künftig fällige wiederkehrende Leistungen unterscheidet § 197 BGB verschiedene Fristen. Außerdem können Nebenansprüche nach § 217 BGB bereits mit der Hauptforderung verjähren. Hemmung und Neubeginn sind weitere mögliche Besonderheiten. Eine einfache Mahnung allein wahrt keine drohende Verjährungsfrist; § 204 BGB regelt dafür bestimmte Schritte der Rechtsverfolgung. Bei einer nahenden Frist sollte der konkrete Anspruch rechtzeitig rechtlich geprüft werden, statt nur erneut zu mahnen.

Häufige Fragen

Muss ich Verzugszinsen extra vereinbaren?

Nein. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs vorliegen, entsteht der Zinsanspruch nach § 288 BGB ohne eigene Vereinbarung. Ob eine abweichende Zinsvereinbarung wirksam ist, muss gesondert geprüft werden. Das Gesetz verbietet nicht pauschal einen niedrigeren Zinssatz für einen Verbraucher als Schuldner.

Brauche ich eine Mahnung, um Verzugszinsen zu verlangen?

In der Regel ja, außer der Verzug tritt automatisch ein – etwa wenn ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsdatum überschritten wird oder ein Verbraucher auf einer Rechnung ausdrücklich auf die 30-Tage-Folge hingewiesen wurde.

Kann ich Verzugszinsen und Mahngebühren gleichzeitig verlangen?

Grundsätzlich ja, wenn die weiteren Kosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind. Eine Mahnung, die den Verzug erst auslöst, ist regelmäßig noch kein Verzugsschaden. Kosten dürfen nicht doppelt berechnet werden; die 40-Euro-Pauschale wird auf geschuldeten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

Wie lange kann ich Verzugszinsen noch nachfordern?

Für nicht titulierte Zinsansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Frist. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt. Hauptforderung und einzelne Zinsansprüche können unterschiedliche Fristen haben. Titulierte Ansprüche, Hemmung, Neubeginn und § 217 BGB müssen gesondert geprüft werden; eine einfache Mahnung allein hält die Verjährung nicht auf.

Rechtsgrundlagen: § 286 BGB: Verzug des Schuldners, § 288 BGB: Verzugszinsen und § 247 BGB: Basiszinssatz. Die Zinssätze stammen aus der Basiszinssatz-Historie der Deutschen Bundesbank. Ausgangsstand 12. August 2026; Voraussetzungen nach §§ 286 und 288 BGB am 5. September 2026 nachgeprüft und berichtigt. Am 1. Oktober 2026 wurden das fiktive September-Rechenbeispiel und die dazu passende Zahlungsaufforderung ergänzt; die Verjährungsantwort wurde anhand der direkt verlinkten Vorschriften eingegrenzt. Diese Überarbeitung prüft keinen individuellen Zahlungsanspruch und ersetzt keine Rechtsberatung.