Verzugszinsen berechnen

Berechnet nach § 288 BGB mit dem jeweils amtlichen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für den gesamten Verzugszeitraum – auch wenn er über mehrere Halbjahre reicht.

Verzugszinsen gesamt

Berechnungsstandard: Für jeden Tag im Verzugszeitraum wird der an diesem Tag amtlich gültige Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verwendet (Zinsformel: Betrag × Zinssatz in Prozent ÷ 100 × Tage ÷ 365; Beginn eingeschlossen, Enddatum ausgeschlossen). Der Zuschlag beträgt grundsätzlich fünf Prozentpunkte; neun nur bei Entgeltforderungen ohne Verbraucher auf beiden Seiten. Bei unklarer Einordnung wird mit fünf Punkten gerechnet; das ist keine rechtliche Feststellung. Für Zeiträume nach der letzten bekannt gegebenen Anpassung wird der zuletzt veröffentlichte Satz fortgeschrieben. Verzugsbeginn vor dem 1. Januar 2016 wird nicht unterstützt. Das Ergebnis ist eine Berechnungshilfe und keine Rechtsberatung.

Verzugszinsen 2026: Kurzantwort

Aktualisiert: 5. September 2026

Der gesetzliche Regelzins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Neun Prozentpunkte gelten nur bei Entgeltforderungen ohne Verbraucher auf beiden Seiten. Der Status des Gläubigers allein genügt nicht. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Basiszinssatz bei 1,52 Prozent; daraus folgen je nach Voraussetzungen 6,52 oder 10,52 Prozent pro Jahr. Längere Zeiträume werden nach den jeweils hinterlegten Zinssätzen aufgeteilt.

  • Formel: Forderungsbetrag × (Basiszinssatz + Zuschlag) ÷ 100 × Verzugstage ÷ 365
  • Neun Prozentpunkte nur für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung auf beiden Seiten
  • Aktueller Basiszinssatz: 1,52 % (seit 1. Juli 2026)
  • Änderungen können zum 1. Januar und 1. Juli erfolgen; die hinterlegten Zeitabschnitte werden getrennt gerechnet
  • Eine mögliche 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist nicht Teil des Zinsergebnisses
So rechnen wir

Methode und Grenzen

Version 2026.2 · Stand 5. September 2026

Rechenweg

Der Rechner teilt den Zeitraum an den hinterlegten Änderungen des amtlichen Basiszinssatzes auf. Der Beginn zählt mit, das Enddatum als erster nicht verzinster Tag zählt nicht mit. Neun Prozentpunkte werden nur addiert, wenn eine Entgeltforderung und keine Verbraucherbeteiligung angegeben sind; sonst fünf. Die Abschnitte werden mit tatsächlichen Tagen und festem 365-Tage-Nenner berechnet und erst in der Ergebnisanzeige gerundet.

Vereinfachte Formel: Verzugszinsen = Σ (Forderungsbetrag × (Basiszinssatz der Periode + Zuschlag) ÷ 100 × Tage in der Periode ÷ 365)

Beispiel

1.500 € Forderung, Verzug vom 1. Juni bis 1. August 2026, Verbraucher: 7,73 € bei 6,27 % (1.–30. Juni) plus 8,31 € bei 6,52 % (1.–31. Juli) ergeben zusammen rund 16,04 € Verzugszinsen.

Was das Ergebnis nicht vollständig berücksichtigt

  • Der Rechner bestätigt weder den Verzugsbeginn noch die rechtliche Einordnung der Forderung; ein Unternehmer als Gläubiger allein rechtfertigt nicht den höheren Satz
  • Fester 365-Tage-Nenner auch im Schaltjahr; abweichende gerichtliche oder vertragliche Zinstagekonventionen werden nicht abgebildet
  • Unterstützt Verzugsbeginn ab dem 1. Januar 2016; frühere Zeiträume sind nicht hinterlegt
  • Für Zeiträume nach der zuletzt bekannt gegebenen Anpassung wird der aktuelle Satz fortgeschrieben
  • Die 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB wird als Hinweis angezeigt, aber nicht automatisch addiert
  • Individuelle Verzinsungsvereinbarungen, Mahnkosten und weitere Verzugsschäden sind nicht enthalten

Primärquellen: § 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden , § 247 BGB: Basiszinssatz , Deutsche Bundesbank: historische Basiszinssätze

Geprüfte Kontrollfälle

Diese Referenzwerte werden bei Änderungen an der Berechnung erneut kontrolliert.

Eingabe Erwartetes Ergebnis
10.000 € · 30.06.2016 bis ausschließlich 02.07.2016 · Regelzins Ein Tag mit −0,83 % und ein Tag mit −0,88 % Basiszins; insgesamt 2,27 €
Entgeltforderung · Verbraucher auf mindestens einer Seite Zuschlag 5 Prozentpunkte; ein Unternehmer als Gläubiger ändert das nicht
Sonstige Geldschuld · kein Verbraucher auf beiden Seiten Zuschlag 5 Prozentpunkte; 9 erfordert zusätzlich eine Entgeltforderung
1.500 € · 01.06.2026 bis ausschließlich 01.08.2026 · Regelzins 61 Tage und 16,04 € Zinsen
Änderungsprotokoll der Berechnung
  • Version 2026.2 · 5. September 2026: Forderungsart und Verbraucherbeteiligung getrennt; Basiszins Januar–Juni 2016 auf −0,83 % korrigiert; Stichtagsfälle automatisiert geprüft.

Was Verzugszinsen sind und wann sie anfallen

Verzugszinsen entschädigen den Gläubiger dafür, dass eine fällige Forderung nicht rechtzeitig beglichen wurde. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schuldner in Verzug geraten ist – meist durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder automatisch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung bei Verbrauchern, wenn darauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt läuft der gesetzliche Zinsanspruch, ohne dass der Gläubiger ihn gesondert vereinbaren muss.

Warum sich der Basiszinssatz zweimal im Jahr ändern kann

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu bekannt gegeben und orientiert sich an der Geldmarktentwicklung. Läuft ein Verzug über einen Stichtag mit neuem Satz hinweg, wird der Zeitraum entsprechend getrennt. Der Rechner verwendet dafür eine redaktionell gepflegte Tabelle; zukünftige, noch nicht veröffentlichte Sätze kann er nicht kennen.

Ausnahmen und Grenzfälle

Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen gehen der gesetzlichen Regelung vor, solange sie wirksam sind. Bei Miet- und Nebenkostenforderungen gelten dieselben gesetzlichen Sätze wie bei anderen Verbraucherforderungen; eine verspätete Nebenkostenerstattung durch den Vermieter lässt sich deshalb ebenso berechnen wie eine offene Handwerkerrechnung. Nicht enthalten sind besondere Verzugsfolgen aus Spezialgesetzen sowie individuell vereinbarte höhere Verzugszinssätze.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Genauen Verzugsbeginn anhand von Fälligkeit, Mahnung oder Rechnungszugang feststellen.
  • Bei länger laufenden Forderungen prüfen, ob der Zeitraum einen 1. Januar oder 1. Juli einschließt.
  • Für neun Prozentpunkte prüfen: Entgeltforderung und kein Verbraucher auf beiden Seiten.
  • Bei Entgeltforderungen gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, eine mögliche 40-€-Pauschale und Sonderregeln separat prüfen.
  • Bei größeren oder strittigen Beträgen anwaltlichen Rat einholen, bevor Zahlungen angemahnt werden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der aktuelle Basiszinssatz?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB 1,52 Prozent. Die Deutsche Bundesbank passt ihn jeweils zum 1. Januar und 1. Juli an.

Wie hoch sind Verzugszinsen für Verbraucher?

Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte – aktuell also 6,52 Prozent pro Jahr.

Wie hoch sind Verzugszinsen zwischen Unternehmern?

Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gelten nur für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen auf keiner Seite ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB). Das ergibt aktuell 10,52 Prozent pro Jahr. Bei sonstigen Geldschulden gilt grundsätzlich der Zuschlag von fünf Prozentpunkten, auch wenn der Gläubiger Unternehmer ist.

Gibt es zusätzlich zu den Zinsen eine Pauschale?

§ 288 Abs. 5 BGB sieht bei Entgeltforderungen eine zusätzliche Pauschale von 40 Euro vor, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Der Gläubiger muss dafür nicht zwingend Unternehmer sein. Sonderregeln, etwa im Arbeitsrecht, sind gesondert zu prüfen; die Pauschale ist im Ergebnis nicht enthalten.

Quellen und Datenstand: § 288 BGB, § 247 BGB und Deutsche Bundesbank: Basiszinssätze seit 2002. Geprüft am 5. September 2026. Der Rechner ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.