Nettolohn berechnen mit BMF-Steuermodell 2026

Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag werden lokal nach dem BMF-Programmablaufplan 2026 berechnet. Sozialabgaben kommen separat hinzu; das Netto bleibt eine Schätzung für den beschriebenen Standardfall.

Geschätzter Nettolohn pro Monat Hochrechnung für 12 gleiche Monate:
Bruttogehalt pro Monat
Lohnsteuer (BMF-PAP 2026)
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Rentenversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Arbeitslosenversicherung
Gesamtabzüge pro Monat

Berechnungsstandard: laufender Monatslohn mit gesetzlicher Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der gewählte Zusatzbeitrag, Kinderlosenzuschlag und Sachsen fließen auch in die steuerliche Vorsorgepauschale ein. Kinderfreibeträge und Pflegeabschläge für mehrere Kinder unter 25 Jahren werden nicht angesetzt – auch nicht bei „kein Kinderlosenzuschlag“. Einmalzahlungen, individuelle Freibeträge, Faktorverfahren, Versorgungsbezüge, Altersentlastung und private Versicherung fehlen. Bei 603,01–2.000 € Monatsbrutto gelten reduzierte Midijob-Sozialbeiträge; bis 603 € bleibt das Netto offen. Eine Jahreseingabe wird auf zwölf gleiche, auf Cent gerundete Monatslöhne verteilt. Die Jahresausgabe ist eine Hochrechnung, keine Einkommensteuerveranlagung. Ihre Gehaltsangaben verlassen den Browser nicht. Das Ergebnis ist keine Lohnabrechnung.

Wichtige Fakten zum Nettolohn 2026

Aktualisiert: 5. September 2026

Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag werden für laufenden Monatslohn nach dem BMF-Programmablaufplan 2026 berechnet, ohne Tabelleninterpolation. Sozialabgaben folgen den Werten für 2026. Das Netto bleibt eine Schätzung für den dokumentierten Standardfall.

  • Lohnsteuer nach BMF-PAP 2026 mit vorgegebenen Rundungsschritten
  • Durchschnittlicher Krankenkassen-Zusatzbeitrag 2026: 2,9%
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 € monatlich
  • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 € monatlich
  • Die Berechnung läuft lokal in Ihrem Browser und liefert einen Richtwert
So rechnen wir

Methode und Grenzen

Version 2026.5 · Stand 5. September 2026

Rechenweg

Die lokale Umsetzung des BMF-Programmablaufplans 2026 berechnet Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer für laufenden Monatslohn. Kirchensteuer wird daraus mit dem gewählten Satz berechnet. Der Zusatzbeitrag und Pflegestatus gehen auch in die steuerliche Vorsorgepauschale ein. Grundlage ist der am 12. November 2025 veröffentlichte PAP, XML-Stand 23. Oktober 2025. Sozialbeiträge werden separat monatlich berechnet und gerundet; bei 603,01–2.000 € mit den Midijob-Regeln. Bis 603 € bleibt das Netto offen.

Vereinfachte Formel: Monatsnetto = Monatsbrutto − Lohnsteuer − Solidaritätszuschlag − Kirchensteuer − Arbeitnehmer-Sozialbeiträge; Jahreshochrechnung = gerundeter Monatswert × 12

Beispiel

Bei 4.000 € Monatsbrutto berechnet der PAP die Monatslohnsteuer für die gewählte Steuerklasse und Versicherungssituation. Die separat ermittelten Sozialbeiträge werden ebenfalls monatlich abgezogen. Die Jahresausgabe entspricht zwölf gleichen Monatsabrechnungen; sie ist keine Berechnung der endgültigen Einkommensteuer.

Was das Ergebnis nicht vollständig berücksichtigt

  • Standardfall: laufender Lohn mit gesetzlicher Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; keine zertifizierte Lohnabrechnung
  • Jahresbrutto wird auf zwölf gleiche, auf Cent gerundete Monatslöhne verteilt; die Hochrechnung kann deshalb um wenige Cent von der Jahreseingabe abweichen
  • Kinderfreibeträge werden mit null angesetzt; sie können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beeinflussen. Die Auswahl ohne Kinderlosenzuschlag setzt keinen Kinderfreibetrag
  • Pflegeversicherungsabschläge ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sind nicht enthalten
  • Keine individuellen Freibeträge, Faktorverfahren, Einmalzahlungen, Versorgungsbezüge, Altersentlastung, private Versicherung, Firmenwagen oder Entgeltumwandlung
  • Wechselnde Monatslöhne, Berufsausbildung, Werkstudierendenregeln und die Zusammenrechnung mehrerer Jobs fehlen. Steuerklasse VI allein bildet keine vollständige Mehrfachbeschäftigung ab
  • Kirchensteuer-Sonderfälle und die endgültige Einkommensteuerveranlagung werden nicht berechnet

Primärquellen: BMF-Programmablaufpläne 2026 , BMF: Rechenmodell und Hinweise für Entwickler , BMF: XML-Pseudocode als Berechnungsgrundlage , BMAS-Rechengrößen 2026 , BMG: Beiträge der Sozialversicherung 2026 , Deutsche Rentenversicherung: Übergangsbereich 2026 , Minijob-Zentrale: Rentenversicherung im Minijob

Geprüfte Kontrollfälle

Diese Referenzwerte werden bei Änderungen an der Berechnung erneut kontrolliert.

Eingabe Erwartetes Ergebnis
4.000 € Monatsbrutto · Klasse I · gesetzliche Sozialversicherung · 2,9 % Zusatzbeitrag · ohne Kinderlosenzuschlag · außerhalb Sachsens · keine Freibeträge 531,83 € Monatslohnsteuer: mit dem öffentlichen BMF-Lohnsteuerrechner 2026 abgeglichener Referenzfall
500 € oder genau 603 € Monatsbrutto Keine pauschale Nettoschätzung; weitere Angaben zum Minijob wären nötig
1.200 € Monatsbrutto · 2,9 % Zusatzbeitrag · ohne Kinderlosenzuschlag · außerhalb Sachsens 180,77 € Arbeitnehmer-Sozialbeiträge nach den Midijob-Regeln; Steuer separat nach PAP
120.000 € Jahresbrutto Sozialversicherungsbeiträge nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen
Änderungsprotokoll der Berechnung
  • Version 2026.5 · 5. September 2026: Tabelleninterpolation durch lokale BMF-PAP-Berechnung für laufenden Monatslohn ersetzt. Zusatzbeitrag und Pflegestatus wirken jetzt auch steuerlich; monatliche Rundungen, Jahreshochrechnung und nicht unterstützte Fälle offengelegt.
  • Version 2026.4 · 5. September 2026: Midijob-Sozialbeiträge in die Nettoschätzung übernommen; pauschale Minijob-Nettoausgabe entfernt; Verdienstgrenzen automatisiert geprüft.
  • Version 2026.3 · 3. September 2026: Beitragsbemessungsgrenzen, Steuerklassenwirkung, Abweichungsgründe und FAQ als erläuternden Teil ergänzt.
  • Version 2026.2 · 6. August 2026: Beitragsbemessungsgrenzen 2026 und Pflegeversicherungslogik korrigiert; Tabelleninterpolation dokumentiert.

Wie setzt sich der Nettolohn zusammen?

Vom vertraglich vereinbarten Bruttogehalt werden jeden Monat direkt zwei große Blöcke abgezogen: die Lohnsteuer (inkl. ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) sowie die Sozialabgaben.

1. Die Lohnsteuerklassen in Deutschland

  • Klasse 1: Ledige, geschiedene oder getrennt lebende Arbeitnehmer.
  • Klasse 2: Alleinerziehende Elternteile mit Entlastungsbetrag.
  • Klasse 3: Verheiratete mit höherem Einkommen (Partner hat Klasse 5).
  • Klasse 4: Verheiratete mit etwa gleich hohem Einkommen.
  • Klasse 5: Verheiratete mit geringerem Einkommen.
  • Klasse 6: Für den zweiten oder jeden weiteren Nebenjob.

2. Sozialabgaben im Überblick (2026)

Die Sozialversicherungsbeiträge werden in der Regel zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt:

  • Rentenversicherung: 18,6% (Arbeitnehmeranteil: 9,3%)
  • Krankenversicherung: 14,6% allgemeiner Beitrag + durchschnittlich 2,9% Zusatzbeitrag
  • Pflegeversicherung: 3,6% insgesamt; für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2% (außerhalb Sachsens hälftig plus Kinderlosenzuschlag)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6% (Arbeitnehmeranteil: 1,3%)

3. Beitragsbemessungsgrenzen: ab wann Abgaben nicht weiter steigen

Sozialabgaben fallen nicht auf das gesamte Gehalt an. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der Beitrag konstant, obwohl das Brutto weiter steigt. 2026 liegt die Grenze für Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr), für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € im Monat (101.400 € im Jahr). Wer darüber verdient, erlebt deshalb bei einer Gehaltserhöhung einen spürbar höheren Netto-Zuwachs als jemand unterhalb der Grenzen.

4. Warum Steuerklasse III/V nicht automatisch günstiger ist

Die Steuerklasse steuert vor allem, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird – sie ändert nicht den gesetzlichen Einkommensteuertarif. Ein Ehepaar mit III/V hat monatlich mehr netto, kann aber bei der Jahresveranlagung nachzahlen müssen; IV/IV mit Faktor verteilt die voraussichtliche gemeinsame Steuer meist realistischer. Da die Steuerklasse auch Eltern-, Kranken- und Arbeitslosengeld beeinflusst, lohnt ein Wechsel vor solchen Lebensereignissen eine gesonderte Prüfung. Konkrete Hebel beschreibt der Ratgeber Nettolohn optimieren 2026.

5. Wo diese Schätzung von Ihrer Lohnabrechnung abweicht

Der Steuerteil folgt dem BMF-Programmablaufplan für laufenden Monatslohn. Anders als die frühere Tabelleninterpolation berücksichtigt er Ihren eingegebenen Krankenkassen-Zusatzbeitrag und Pflegestatus auch bei der steuerlichen Vorsorgepauschale. Das macht aus der Nettoschätzung aber noch keine vollständige Lohnabrechnung: Kinderfreibeträge, Pflegeabschläge für mehrere Kinder, individuelle Freibeträge, Faktorverfahren, Einmalzahlungen, Altersentlastung und private Versicherung fehlen. Die Auswahl „kein Kinderlosenzuschlag“ betrifft nur den Pflegezuschlag, nicht die steuerlichen Kinderfreibeträge. Für 603,01–2.000 € sind die reduzierten Midijob-Sozialbeiträge enthalten; deren Rechenweg erläutert der Midijob-Rechner. Sonderregeln für mehrere Jobs, Auszubildende oder Werkstudierende werden nicht berücksichtigt.

Häufige Fragen zum Nettolohn 2026

Wie viel netto bleiben von 3.000 € brutto?

Bei regelmäßig 3.000 € Monatsbrutto, gesetzlicher Sozialversicherung, 2,9 % Zusatzbeitrag, ohne Kirchensteuer und Kinderlosenzuschlag sowie außerhalb Sachsens schätzt das Rechenmodell 2026 2.067,50 € netto in Steuerklasse I und 2.327,17 € in Steuerklasse III. Kinderfreibeträge, Mehrkinder-Pflegeabschläge und persönliche Freibeträge sind nicht angesetzt. Das sind Modellwerte, keine individuelle Lohnabrechnung.

Ab welchem Einkommen steigen die Sozialabgaben nicht mehr?

Ab der Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt sie für Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 € im Monat und für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € im Monat. Oberhalb dieser Beträge bleibt der jeweilige Beitrag konstant.

Bringt ein Wechsel der Steuerklasse mehr Geld?

Nicht dauerhaft. Die Steuerklasse bestimmt vor allem, wie viel Lohnsteuer im laufenden Jahr einbehalten wird, nicht die endgültige Jahressteuer. Sie kann aber Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld beeinflussen.

Wer zahlt den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung?

Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozentpunkte zusätzlich, und zwar allein. In Sachsen kommen weitere 0,5 Prozentpunkte zulasten der Beschäftigten hinzu, weil dort ein Feiertag zum Ausgleich erhalten blieb.

Warum weicht das Ergebnis von meiner Lohnabrechnung ab?

Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag werden lokal nach dem BMF-Programmablaufplan 2026 für laufenden Monatslohn berechnet. Nicht erfasst sind unter anderem Kinderfreibeträge, Pflegeabschläge für mehrere Kinder, eingetragene Freibeträge, Faktorverfahren, Einmalzahlungen, Altersentlastung und private Versicherung. Die Nettoschätzung ist deshalb keine individuelle Lohnabrechnung.

Quellenstand 2026: BMF-Programmablaufpläne 2026 und BMAS-Rechengrößen 2026. Geprüft am 5. September 2026. Der Rechner ist eine vereinfachte Schätzung und ersetzt keine Lohnabrechnung und keine Steuerberatung.