Was seit Juli 2026 neu ist
Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 über die Förderung der Reparatur von Gütern trat am 30. Juli 2024 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland verabschiedete der Bundestag das entsprechende Umsetzungsgesetz Ende Juni 2026, der Bundesrat billigte es Mitte Juli 2026, und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 22. Juli 2026 – rechtzeitig vor Ablauf der europäischen Umsetzungsfrist.
Ziel des Gesetzes ist es, Reparaturen gegenüber einem Neukauf attraktiver zu machen, Elektroschrott zu vermeiden und Verbraucher langfristig finanziell zu entlasten, indem Geräte länger genutzt werden können.
Welche Geräte betroffen sind
Die Reparaturpflichten gelten nicht pauschal für alle Elektrogeräte, sondern nur für die in der Richtlinie ausdrücklich benannten Produktgruppen:
- Waschmaschinen und Wäschetrockner
- Geschirrspüler
- Kühl- und Gefriergeräte
- Staubsauger
- Elektronische Displays, darunter Fernseher und Monitore
- Schweißgeräte
- Smartphones und Tablets
- Schnurlose Telefone
- Bei E-Bikes und E-Scootern: Ausbau und Austausch der Batterie – die einschlägigen Anforderungen gelten erst ab dem 18. Februar 2027
- Server und Datenspeicherprodukte
Die Aufnahme in die Liste bedeutet nicht, dass jede Pflicht schon heute gilt. Entscheidend ist, ab wann die zugrunde liegende EU-Vorgabe auf das konkrete Produkt anwendbar ist. Für die genannten Batterien ist das Artikel 11 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542; dessen Anwendung beginnt nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a erst am 18. Februar 2027. Daraus folgt insbesondere keine pauschale Nachrüstpflicht für alle bereits verkauften E-Bikes.
Für Geräte außerhalb dieser Liste – etwa Laptops oder klassische Haushaltskleingeräte – gelten weiterhin nur die allgemeinen Regeln zu Gewährleistung und Garantie, ohne eine eigenständige Reparaturpflicht nach deren Ablauf.
Was Hersteller jetzt konkret leisten müssen
Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und teilweise auch Vertreiber der erfassten Produkte müssen über einen produktspezifisch festgelegten Zeitraum Ersatzteile und Reparaturinformationen bereitstellen und Reparaturen zu einem angemessenen Preis anbieten – auch nachdem die gesetzliche zweijährige Gewährleistung abgelaufen ist. Technische oder vertragliche Maßnahmen, die eine Reparatur ohne sachlichen Grund erschweren – etwa Softwaresperren, die nach einem Teiletausch die Funktion blockieren – sind untersagt. Verstöße können mit Bußgeldern und Unterlassungsansprüchen geahndet werden.
Gilt das auch für bereits gekaufte Geräte?
Das Kaufdatum allein ist nicht entscheidend. Ein älteres Gerät kann unter die neue Herstellerpflicht fallen, wenn die einschlägige EU-Ökodesignvorgabe für diese Produktgruppe bereits anwendbar ist und der dort festgelegte Reparaturzeitraum noch läuft. Diese Zeiträume unterscheiden sich. Ob ein konkretes Modell erfasst ist, lässt sich deshalb nicht allein mit „vor oder nach dem 31. Juli 2026 gekauft“ beantworten.
Verhältnis zur Gewährleistung
Die gesetzliche Mängelhaftung richtet sich zunächst gegen den Verkäufer. Bei neu gekauften Geräten verjähren Mängelansprüche im Regelfall zwei Jahre nach der Übergabe. Besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, trägt der Verkäufer die erforderlichen Kosten. Die neue Herstellerpflicht ist davon zu unterscheiden: Sie greift außerhalb bestehender Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Vertragswidrigkeit.
Bei Verbraucherkaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 gilt zusätzlich: Erfolgt die gesetzliche Nacherfüllung durch Nachbesserung, wird die ursprüngliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475e Absatz 5 BGB). Das ist nicht nur eine Sonderfrist für genau den reparierten Defekt. Es ist aber auch keine neue Haltbarkeitsgarantie für jede spätere Beschädigung: Die Voraussetzungen der gesetzlichen Mängelhaftung müssen weiterhin vorliegen. Die verlängerte Frist beginnt nicht erst am Reparaturtag neu. Für vor dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge gelten insoweit die früheren Regeln weiter (Artikel 229 § 72 EGBGB).
Häufige Fragen
Welche Stichtage gelten beim neuen Reparaturrecht?
Die neuen kaufrechtlichen Regeln gelten für Verbraucherkaufverträge ab dem 31. Juli 2026. Bei der Herstellerpflicht kommt es zusätzlich auf die jeweilige Produktvorgabe an. Die hier relevanten Anforderungen an den Ausbau und Austausch von E-Bike- und E-Scooter-Batterien gelten beispielsweise erst ab dem 18. Februar 2027.
Gilt das Reparaturrecht auch für Geräte, die ich schon vor Juli 2026 gekauft habe?
Grundsätzlich ja: Die neue Herstellerpflicht knüpft nicht an das Kaufdatum an. Das konkrete Produkt muss aber von einer bereits anwendbaren EU-Ökodesignvorgabe erfasst sein, und deren produktspezifischer Reparaturzeitraum muss noch laufen.
Muss die Reparatur kostenlos sein?
Nein, nicht grundsätzlich. Außerhalb bestehender Gewährleistungsansprüche müssen erfasste Hersteller Reparaturen zu einem angemessenen Preis anbieten, nicht kostenlos. Gesetzliche Nacherfüllung durch den Verkäufer ist dagegen kostenlos, wenn die Voraussetzungen der Mängelhaftung vorliegen. Eine neue Beschädigung durch unsachgemäße Nutzung fällt nicht allein deshalb darunter, weil der Kauf noch keine zwei Jahre zurückliegt.
Welche Geräte sind vom neuen Reparaturrecht ausgenommen?
Die Pflichten gelten nur für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Produktgruppen. Für alle anderen Geräte bleibt es bei den allgemeinen Regeln zu Gewährleistung und Garantie ohne eine gesonderte Reparaturpflicht nach Ablauf der Gewährleistung.